Erneute Änderung der Musterprüfungsordnung

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Nachdem wir in unserer Juniausgabe des Newsletters über die Änderungen in der Musterprüfungsordnung berichtet haben (Rechtssichere Besetzung des Prüfungsausschusses mit genau 3 Prüfern), informieren wir heute über die erneute Änderung der Hauptausschussempfehlung 120.

Die Änderung bezieht sich auf die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen, bei der ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben eingesetzt werden, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden.

Bevor wir die Änderung der Bewertung betrachten, sollte ein einheitliches Verständnis darüber bestehen, was „Antwort-Wahl-Aufgaben“ bedeuten. Bei dieser Art der Fragestellung befasst sich der Prüfling ausschließlich mit vorformulierten Antworten. Bei Multiple Choice Fragen müssen Prüflinge beispielsweise die zutreffende(n) Antwort(en) unter mehreren vorgegebenen Möglichkeiten auswählen. Doch neben Multiple Choice gehören auch andere Fragearten zu den „Antwort-Wahl-Aufgaben“, beispielsweise Umordnungs- oder Zuordnungsaufgaben, bei denen aus einer Zahl vorgegebener Antworten eine Reihenfolge festgelegt oder die Aussagen einander zugeordnet werden müssen, oder Lückentexte. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei Antwort-Wahl-Aufgaben um programmierte Fragen handelt, die kein eigenständiges Formulieren von Antworten erfordern.

Eine Prüfung, bei der also ausschließlich solche Antwort-Wahl-Aufgaben zum Einsatz kommen, ist selbstverständlich bestanden bzw. eine ausreichende Prüfungsleistung erbracht, wenn das erzielte Ergebnis mindestens 50% der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt. Hier spricht man von einer absoluten Bestehensgrenze.

Neu ist nun auch die Beachtung der sogenannten relativen Bestehensgrenze. Bei Prüfungen, die mit 100 Prüflingen mit dem gleichen Aufgabensatz durchgeführt werden, kann ein Prüfling auch dann eine ausreichende Prüfungsleistung erreichen, wenn seine erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller Prüflinge, die zum ersten Mal an dieser Prüfung teilnehmen, um maximal 10% unterschreitet. Diese Regelung der relativen Bestehensgrenze greift allerdings nur dann, wenn der Prüfling mindestens 45% der insgesamt erreichbaren Punkte erreicht hat.

Ein Beispiel:

Max Müller erreicht in einem Prüfungsbereich, der ausschließlich aus schriftlichen Antwort-Wahl-Aufgaben besteht, 48 von 100 Punkten. Die Prüfung wurde insgesamt mit 150 Prüflingen durchgeführt, die zum ersten Mal an der Prüfung teilgenommen haben. Die Durchschnittlich erreichte Punktzahl aller Prüflinge in diesem Prüfungsbereich beträgt 57. Damit unterschreitet das Ergebnis von Max die durchschnittlich erreichte Punktzahl um 9 Prozent, womit er die relative Bestehensgrenze erreicht hat. Obwohl Max nicht 50% der zu erreichenden Punkte erzielt und dadurch die absoulte Bestehensregelung nicht erreicht, hat er in dem Prüfungsbereich eine ausreichende Leistung erbracht.

 

Übrigens: Bei der Durchführung vom schriftlichen Prüfungen in digitaler Form ist die zuständige Stelle dafür verantwortlich, die erforderlichen digitalen Endgeräte mit erforderlicher digitaler Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen. Die Prüflinge müssen dazu auch genügend Gelegenheit haben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen. Ein möglicher Zeitverlust aufgrund von technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, ist durch eine entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen. (M.Rivera)