Auszug aus der Grundlagenschulung für neue Prüfer:
Vor jeder Abschlussprüfung, die von der zuständigen Stelle organisiert und durch den Prüfungsausschuss, der Prüferdelegation oder der Prüfungsaufsicht umgesetzt wird, müssen die Prüflinge belehrt werden. Doch was genau gilt es dabei zu beachten?
Der Bundesausschuss für Berufsbildung erlässt aufgrund des §41 BBiG (Berufsbildungsgesetz) und des §38 HwO (Handwerksordnung) folgende Richtlinien: Die von den zuständigen Stellen zu erlassende Prüfungsordnungen für Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen/ Gesellenprüfungen in den Ausbildungsberufen der Anlage A HwO haben neben vielen weiteren Sachverhalten auch den Punkt Ausweispflicht und Belehrung zu regeln. Bereits in der Hauptausschussempfehlung des Berufsbildungsinstituts (BiBB) wird dieser Punk in den Musterprüfungsordnungen genau beschrieben (§23 MPO Abschluss- und Umschulungsprüfungen / Gesellen- und Umschulungsprüfungen; §18 MPO Fortbildungsprüfungen IHK und HwO).
Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstoßen zu belehren. Seit der Novellierung des BBIG im Jahre 2020 ist nicht mehr explizit beschrieben, durch wen diese Belehrung zu erfolgen hat. Somit haben die Aufsichtsführenden (bei schriftlichen Prüfungen) oder der Prüfungsausschuss diese Aufgabe vor jeder Prüfung durchzuführen. In den meisten Prüfungsordnungen der jeweiligen zuständigen Stellen ist diese Passage genauso übernommen worden.
Mit der Umsetzung gibt es jedoch regionale Unterschiede. Natürlich muss sich jeder Prüfling bei seiner Prüfung ausweisen, doch wie geht der PA damit um, wenn es ein Prüfling nicht täte? Zu aller erst ist es für alle Prüfer oder Aufsichtsführenden Pflicht, diese Besonderheit im Verlaufsprotokoll zu hinterlegen. Was auch von fast allen zuständigen Stellen einstimmig ausgesagt wird, ist, dass der Prüfling zunächst die Prüfung ablegen darf, bevor analysiert wird, ob hier möglicherweise ein Fehlverhalten vorliegt. Eidesstattliche Erklärungen oder spezielle Dokumente können ebenfalls angewendet werden, um der Prüfung der Identität nachzukommen. In manchen Kammern ist dies auch nachträglich bis zu einer Woche nach der Prüfung möglich. Sollten sehr viele Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, so ist diese Identifikationsprüfung auch während der Prüfung noch möglich.
Anders sieht es bei der Belehrung aus. Hier wird die Aufsichtsführung bzw. der Prüfende durch die zuständige Stelle anhand eines Formblatts unterstützt, damit alle notwendigen Punkte angesprochen und dokumentiert werden können. Die meisten Inhalte der Belehrung dienen dem Prüfling zur Orientierung. Die ist beim Prüfungsbeginn und -ende, dem Prüfungsablauf, der zur Verfügung stehenden Zeit, den erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie den Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen der Fall. Nur die „Gesundheitsfrage“ hat sofortige Auswirkungen auf das weitere Vorgehen. Ist der Prüfling in der Lage, die Prüfung abzulegen?
Wird diese Frage vom Prüfungsteilnehmer verneint ist dies der letzte Zeitpunkt, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Kann er einen wichtigen Grund nachweisen, behält er auch den Anspruch auf alle drei Prüfungsversuche. In der Fortbildung besteht die auch die Möglichkeit, von der gesamte Prüfung schriftlich zurückzutreten, ohne dass ein wichtiger Grund nachgewiesen werden muss.
Die Belehrung ist stets im vollen Umfang durchzuführen, um Formalfehler auszuschließen. Alle abweichenden Vorkommnisse und Ereignisse müssen detailliert in der Niederschrift der Prüfung dokumentiert werden. (F.Rivera)