Novellierung BBiG – Entschädigung für Prüfer

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Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, soll die duale Berufsaus- und Fortbildung in Deutschland fit und attraktiv für die Zukunft aufgestellt werden. Die berufliche Bildung lebt von der Einbindung aller Akteure. Daher wurde in den dafür notwendigen Diskussionen und Abstimmungen der Konsens aller Beteiligten gesucht und gefunden. Wo dies nicht möglich war, wurde gemeinsam mit dem Arbeits- und dem Wirtschaftsministerium entsprechende Lösungen gewählt.

Folgende Schwerpunkte wurden dabei betrachtet:

  • Einführung einer ausgewogenen Mindestvergütung für Auszubildende
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Teilzeitausbildung
  • Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung
  • Schaffung einer erweiterten Struktur der Anrechnung bestehender Qualifikationen
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Abnahme von Prüfungen
  • Weiterer Modernisierungspaket um den Bürokratieabbau in der Organisation der Berufsbildung zu reduzieren

Auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (§ 40 Abs. 6) ist die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ehrenamtlich, allerdings steht der prüfenden Person eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und Zeitversäumnis zu. Die Höhe wird von der Zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt, wobei die Entschädigung für Zeitversäumnis mindestens im Umfang des §16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen hat.

Besagter Paragraph des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes wurde am 21. Dezember 2020 geändert, da die Entschädigung für Zeitversäumnis an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst wurde. Seit dem 01. Januar 2021 erhalten Prüfer und Prüferinnen nicht mehr 6€ je Stunde, sondern 7€ je Stunde für die gesamte Dauer vom Verlassen der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zu Rückkehr dorthin.

Eine weitere Stärkung des Ehrenamtes wird dadurch deutlich, dass §40 Abs. 6a des BBIG folgendes beschreibt:

Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Gerne informieren wir Sie auch über Auslegung und Umsetzung der sonstigen Themen der BBIG-Novellierung in Ihrem Unternehmen bzw. in der entsprechenden zuständigen Stelle.